Allgemeine Mietbedingungen für Mietwagen

MOTIVA CAR RENTAL – FAHRZEUGMIETVERTRAG UND ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Kraftfahrzeugmietvertrag einschließlich der Allgemeinen Mietbedingungen wird zwischen der İremtur Oto Kiralama Turizm İml. İnş. San. ve Tic. Ltd. Şti. mit Sitz in Kolejtepe Mahallesi, Ordu Caddesi No:5, Şahinbey/Gaziantep („Vermieter“) und der natürlichen oder juristischen Person, die diesen Vertrag annimmt („Mieter“), geschlossen. Motiva Car Rental ist eine eingetragene Fahrzeugvermietungsmarke des Vermieters. Der Vermieter erbringt seine Leistungen über seine Niederlassungen in Gaziantep und Ankara.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

VERMIETER: İremtur Oto Kiralama Turizm İml. İnş. San. ve Tic. Ltd. Şti., handelnd unter der Marke Motiva Car Rental.

MIETER: Die natürliche oder juristische Person, die den Mietvertrag und diese Allgemeinen Mietbedingungen annimmt.

FAHRER/ZUSATZFAHRER: Eine im Mietvertrag oder Fahrzeugübergabeprotokoll als fahrberechtigt eingetragene Person.

FAHRZEUG: Das Kraftfahrzeug, dessen Marke, Modell, Kennzeichen und weitere Merkmale im Mietvertrag und Fahrzeugübergabeprotokoll aufgeführt sind.

MIETVERTRAG: Das Dokument mit Fahrzeuggruppe und Fahrzeugdaten, Mietdauer und Mietpreis, Zusatzprodukten, Schutz-/Versicherungsleistungen, Übergabe- und Rückgabeangaben sowie sonstigen Bedingungen.

FAHRZEUGÜBERGABEPROTOKOLL: Das Dokument, in dem der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe an den Mieter und bei Rückgabe an den Vermieter festgehalten wird.

AKTUELLER TARIF: Die am Reservierungs- oder Miettag geltenden und dem Mieter auf der Reservierungsseite, im Angebot oder im Mietvertrag mitgeteilten Entgelte.

VERTRAGSGEGENSTAND

Diese Allgemeinen Mietbedingungen regeln die Überlassung des Fahrzeugs, die Zahlung der Miet- und sonstigen Entgelte sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien.

1. Das Fahrzeug wird dem Mieter für den im Mietvertrag angegebenen Zeitraum überlassen. Der Mieter hat das Fahrzeug gemäß Mietvertrag, Fahrzeugübergabeprotokoll, diesen Bedingungen und den geltenden Gesetzen zu nutzen und sämtliche anfallenden Miet- und Serviceentgelte zu bezahlen.

2. Soweit im Fahrzeugübergabeprotokoll nichts anderes vermerkt ist, bestätigt der Mieter, das Fahrzeug einschließlich Reifen, Dokumenten, Zubehör, Ausrüstung und Werkzeugen in karosserietechnisch und mechanisch einwandfreiem Zustand erhalten zu haben. Der Mieter ist für die Aufbewahrung aller Zusatzprodukte und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Schneeketten, Navigationsgeräte und Kindersitze, verantwortlich. Diese Gegenstände fallen nicht unter den Schaden- oder Diebstahlschutz; bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist ihr aktueller Marktwert zu ersetzen.

3. Der Mieter hat die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und das Fahrzeug in gutem Zustand zu halten.

4. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Republik Türkiye und unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften benutzt werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters darf es nicht ins Ausland verbracht werden. Bei einer unerlaubten Auslandsfahrt entfallen sämtliche Schutzleistungen; der Mieter trägt alle Kosten einschließlich der Rückführung. Er haftet für Bußgelder, Abschlepp-, Sicherstellungs- und Standkosten, Mietausfall sowie weitere Folgen einer rechtswidrigen Nutzung.

5. Die gesetzliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird vom Vermieter unterhalten. Freiwilliger Schaden-, Diebstahl-, Zusatzhaftpflicht- und Insassenunfallschutz gilt nur, wenn er zu Mietbeginn gewählt und bezahlt wurde, und nur innerhalb der angegebenen Bedingungen, Ausschlüsse und Höchstgrenzen. Für nicht versicherte oder ausgeschlossene Schäden, Ansprüche, Wertminderung und Nutzungsausfall bleibt der Mieter verantwortlich.

Schutz und Versicherung gelten insbesondere nicht, wenn: (a) das Fahrzeug für rechtswidrige Zwecke, außerhalb öffentlicher Straßen, unter ungeeigneten Straßenbedingungen, auf nicht genehmigten Fähren oder zum Tiertransport eingesetzt wird; (b) Verkehrsvorschriften verletzt werden; (c) ein nicht eingetragener Fahrer fährt; (d) der Schaden nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen oder vom Versicherer nicht reguliert wird; (e) das Fahrzeug Parkservice- oder Waschanlagenpersonal überlassen wird; (f) der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht; (g) Geschwindigkeitsgrenzen überschritten werden oder ein ausgeschlossener, allein verschuldeter Unfall vorliegt; (h) erforderlicher Unfall- oder Alkoholbericht fehlt; (i) vorsätzliche, grob unsorgfältige oder unsachgemäße Nutzung, einschließlich überhöhter Motordrehzahl, vorliegt; (j) Mietentgelte nicht bezahlt sind; (k) Reifen, Felgen, Radkappen, Ersatzrad, Zulassungsdokument, Kennzeichen, Feuerlöscher oder sonstige Ausrüstung betroffen sind, sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen; (l) Schlüssel verloren oder durch Fehlbedienung beschädigt werden; (m) Ansprüche Dritter oder von Insassen die Grenzen der Pflichtversicherung übersteigen oder immaterielle Schäden betreffen; oder (n) die verlangten Unfallunterlagen nicht innerhalb von 24 Stunden eingereicht werden.

6. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: (a) zur Beförderung zoll- oder gesetzeswidriger Gegenstände; (b) zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung; (c) zum Schieben oder Abschleppen; (d) bei Rennen, Rallyes, Geschwindigkeitstests oder sonstigem Motorsport; (e) auf für Fahrzeugtyp und Belastbarkeit ungeeignetem Gelände, etwa Sand, Gebirge, Flussbett oder Sumpf; (f) durch alkoholisierte, unter Drogeneinfluss stehende, nicht fahrberechtigte oder nicht eingetragene Personen; (g) zur Beförderung unzulässiger Lasten; (h) zum Tiertransport; (i) in einer Weise, die Rauch- oder ähnliche Schäden verursacht; oder (j) für nicht genehmigte Land-, See- oder Lufttransporte.

7. Nur im Mietvertrag eingetragene Fahrer und Zusatzfahrer dürfen das Fahrzeug führen. Jeder Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens zwei Jahren einen gültigen Führerschein besitzen. Je nach Fahrzeuggruppe, Schutzpaket oder Buchungskanal können höhere Anforderungen gelten; diese werden bei der Reservierung oder im Mietvertrag angegeben. Mieter und Fahrer haften für Schäden gesamtschuldnerisch. Die Nutzung durch einen nicht berechtigten oder ungeeigneten Fahrer kann Schutz und Versicherung entfallen lassen. Für jeden Zusatzfahrer wird das tägliche Entgelt nach dem Aktuellen Tarif zuzüglich Steuern erhoben und bei der Reservierung oder im Mietvertrag ausgewiesen.

8. Änderungen am Fahrzeug sind ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Der Mieter trägt die Kosten der Wiederherstellung, daraus entstehende Schäden und den Mietausfall.

9. Der Mieter haftet für mechanische oder elektrische Schäden infolge Fehlbedienung, Fahrlässigkeit oder Missachtung von Warnhinweisen, insbesondere falsches Schalten, Unterbodenschäden, Weiterfahrt trotz Warnleuchte, Reifen- und Felgenschäden, Falschbetankung sowie Kupplungsschäden. Dies umfasst Reparatur, Nutzungsausfall, berechtigte Drittkosten und die geltende Schadenbearbeitungsgebühr. Der Schaden ist durch Kostenvoranschlag, Rechnung, Gutachten oder gleichwertige Nachweise zu dokumentieren.

10. Sämtliche während der Mietzeit anfallenden Verkehrsbußgelder sowie HGS-, Autobahn-, Brücken-, Tunnel-, Park- und sonstige Mautgebühren einschließlich Zuschlägen, Zinsen und Kosten trägt der Mieter. Vom Vermieter gezahlte oder ihm später belastete Beträge werden vom Mieter eingezogen. Für jeden Vorgang kann zusätzlich die Bearbeitungsgebühr nach dem Aktuellen Tarif berechnet werden. Das Vertragsende befreit nicht von später mitgeteilten Kosten.

11. Vor Übergabe hat der Mieter eine Sicherheit für Mietentgelt, Schäden, fehlenden Kraftstoff, Mehrkilometer, Bußgelder, Maut und sonstige Forderungen zu leisten. Die Standardsicherheit beträgt 5.000 TRY für Economy-Fahrzeuggruppen und 10.000 TRY für Premium-Fahrzeuggruppen. Je nach Fahrzeuggruppe, Mietdauer, Buchungskanal und Risikobewertung kann der Vermieter einen anderen Betrag bestimmen; der endgültige Betrag wird bei Reservierung oder im Mietvertrag mitgeteilt. Nach rechtzeitiger, vollständiger und schadenfreier Rückgabe und Ausgleich aller Forderungen wird die Kartenreservierung aufgehoben oder die Kaution auf dasselbe Zahlungsmittel erstattet. Für Banklaufzeiten haftet der Vermieter nicht. Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.

12. Soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, haftet der Mieter für während der Mietzeit verursachte Sach- und Personenschäden an Personen, Fahrzeugen, Sachen oder Umwelt und stellt den Vermieter von rechtmäßig geleisteten Zahlungen frei. Während der Mietzeit entstandene Verpflichtungen bestehen nach Vertragsende fort.

13. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Vermieter wegen unbezahlter Forderungen einstweilige Sicherungsmaßnahmen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht beantragen.

14. Wird das Fahrzeug für rechtswidrige Handlungen verwendet oder aus einem dem Mieter oder Nutzer zurechenbaren Grund beschlagnahmt, mit einem Verfügungsverbot belegt oder sichergestellt, kann der Vertrag fristlos beendet werden. Der Mieter trägt Abschlepp-, Transport-, Park-, Steuer-, Gebühren- und Bußgeldkosten sowie dokumentierten Miet- und Nutzungsausfall für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit.

15. Es gelten folgende Kilometergrenzen: bei 1–12 Miettagen 250 km pro Tag, bei 13–29 Miettagen insgesamt 3.000 km und bei 30 Miettagen insgesamt 4.000 km. Für längere Mietzeiten wird die Grenze bei Reservierung oder im Mietvertrag angegeben. Eine Verlängerung begründet nicht automatisch zusätzliche Kilometer. Mehrkilometer werden nach dem Aktuellen Tarif zuzüglich Steuern berechnet.

16. Das Fahrzeug wird mit dem bei Übergabe protokollierten Kraftstoffstand übergeben und ist mit demselben Stand zurückzugeben. Fehlender Kraftstoff, die Betankungsservicegebühr nach dem Aktuellen Tarif und Steuern werden berechnet. Für überschüssigen Kraftstoff erfolgt keine Erstattung, Gutschrift oder Verrechnung. Der Kraftstoffstand wird im Übergabeprotokoll festgehalten.

17. Kraftstoff darf bei jedem Anbieter bezogen werden, sofern er den Herstellervorgaben entspricht. Schäden durch falschen oder verunreinigten Kraftstoff trägt der Mieter.

18. Das Fahrzeug wird zur zulässigen eigenen Nutzung des Mieters überlassen. Der Mieter darf den Vertrag nicht abtreten, das Fahrzeug nicht untervermieten, als Sicherheit verwenden, unbefugten Personen überlassen oder ein Zurückbehaltungsrecht daran ausüben. Bei Verstoß kann der Vermieter kündigen und dokumentierte Schäden sowie eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen.

19. Der Mieter bezahlt: (a) den Mietpreis; (b) bestellte Zusatzprodukte und -leistungen wie Navigation, Kindersitz und Winterausrüstung; (c) gewählte Schutzprodukte; (d) Einweg-, Zustell- und Abholgebühren; (e) Kraftstoff, Maut, Parkkosten, Bußgelder, Steuern und Bearbeitungsgebühren; (f) Mehrkilometer; (g) zu vertretende Schäden, Wertminderung, Nutzungsausfall und Rückführungskosten; sowie (h) sonstige im Mietvertrag oder Aktuellen Tarif ausgewiesene Entgelte. Für jeden Zusatzfahrer gilt das tägliche Entgelt des Aktuellen Tarifs. Gesetzliche Steuern werden hinzugerechnet.

20. Zahlungen erfolgen gemäß Mietvertrag. Der Vermieter kann Vorauszahlung verlangen. Bei Mietzeiten über einem Monat kann monatlich oder vollständig im Voraus abgerechnet werden. Fällige, nicht bezahlte Beträge können ohne weitere Mahnung mit dem gesetzlich zulässigen Verzugszins verzinst werden. Nichtzahlung kann unter Beachtung zwingenden Rechts zur Kündigung führen.

21. Soweit im Mietvertrag genehmigt und nach Zahlungsdienst- und Verbraucherrecht zulässig, darf der Vermieter fällige und dokumentierte Miet-, Maut-, Bußgeld-, Schaden- und Servicebeträge von der angegebenen Karte oder Kaution einziehen, auch wenn sie erst nach Rückgabe festgestellt werden. Der Mieter wird gemäß anwendbarem Recht informiert.

22. Schaden- und Diebstahlschutz ist durch das gewählte Produkt, die geltenden Versicherungsbedingungen und den Marktwert des Fahrzeugs begrenzt. Für Ausschlüsse, Selbstbehalte, Ansprüche oberhalb der Deckungsgrenzen, Wertminderung und ersatzfähigen Nutzungsausfall bleibt der Mieter verantwortlich.

23. Eine bloße Erklärung des Mieters ersetzt grundsätzlich nicht die erforderlichen Unfallunterlagen. Wurde ein Schnellschadenschutz gewählt und bezahlt, können Kleinschäden bis zur im Mietvertrag genannten Grenze durch Erklärung bearbeitet werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Der Vermieter kann Nachweise verlangen und die Deckung nach dem gewählten Produkt und der Police prüfen. Nicht gedeckte Beträge trägt der Mieter.

24. Bei einem Unfall müssen Mieter und Fahrer: (a) den Vermieter unverzüglich informieren; (b) Polizei oder Gendarmerie verständigen und alle gesetzlich erforderlichen Berichte, gegebenenfalls einschließlich Alkoholbericht, beschaffen; (c) Unfallstelle und Fahrzeug fotografieren; (d) Namen und Kontaktdaten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen; (e) keine unbegründete Haftung anerkennen; (f) Führerschein-, Zulassungs- und Versicherungsdaten der anderen Fahrer sichern; (g) das Fahrzeug absichern und nicht verlassen; und (h) sämtliche Berichte innerhalb von 24 Stunden übermitteln. Das Fahrzeug darf nicht weitergefahren werden, wenn dadurch der Schaden größer werden könnte. Abschleppen ist mit dem Vermieter abzustimmen; die Kosten richten sich nach Verschulden, Schutzumfang und Gesetz.

25. Für im Fahrzeug zurückgelassene oder daraus gestohlene persönliche Gegenstände haftet der Vermieter nicht, soweit eine Haftung gesetzlich ausgeschlossen werden darf.

26. Nach einem Unfall darf der Vermieter eine angemessene Kartenreservierung oder Sicherheit für den voraussichtlichen Schaden und Ansprüche vornehmen. Fällige, dokumentierte Beträge können mit der Kaution verrechnet werden. Ein verbleibender Betrag und die Nachweise werden nach dem geltenden Recht behandelt.

27. Bei vorzeitiger Rückgabe richtet sich eine Erstattung nach den Buchungsbedingungen und zwingendem Recht. Vorauszahlungen können bei nicht rechtzeitiger Abholung nicht erstattungsfähig sein. Der Vermieter muss ein nicht abgeholtes Fahrzeug nicht während der gesamten Reservierungsdauer bereithalten; eine spätere Überlassung hängt von der Verfügbarkeit ab.

28. Der Vermieter ist nicht Hersteller des Fahrzeugs und haftet nicht für Herstellungs- oder Ersatzteilfehler, soweit zwingendes Recht keine Haftung vorsieht.

29. Für mittelbare Schäden aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs haftet der Vermieter nicht, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.

30. Das Fahrzeug ist am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort vollständig und ohne neue Schäden, ausgenommen übliche Abnutzung, zurückzugeben. Rückgabe an einem anderen Ort bedarf schriftlicher Zustimmung und kann die Einweggebühr nach dem Aktuellen Tarif auslösen. Jede Verlängerung bedarf schriftlicher Genehmigung. Unbefugtes Behalten oder Nutzen verlängert den Vertrag nicht. Der Vermieter darf rechtmäßige Maßnahmen zur Rückholung treffen und dokumentierte Kosten verlangen.

31. Die Entgegennahme einer Verspätungsgebühr bedeutet weder Vertragsverlängerung noch Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

32. Nach der vereinbarten Rückgabezeit gilt eine kostenlose Kulanzfrist von einer Stunde. Wird sie überschritten, wird ein voller Tagesmietpreis berechnet. Für jeden weiteren fortdauernden 24-Stunden-Zeitraum fällt ein weiterer Tagespreis an. Zusatzprodukte, Schutz-, Zustell-, Einweg- und ähnliche Gebühren können zusätzlich entstehen. Die Erhebung dieser Beträge verlängert den Vertrag nicht automatisch.

33. Die Verpflichtungen des Mieters bestehen bis zur tatsächlichen Rückgabe an den Vermieter oder bis zur rechtmäßigen Rückholung fort. Bereits entstandene Rechte und Pflichten bleiben nach Rückgabe oder Vertragsende bestehen.

34. Für den Diebstahlschutz muss der Mieter angemessene Vorsorge treffen, das unbeaufsichtigte Fahrzeug verriegeln, alle Schlüssel und Zulassungsdokumente zurückgeben, den Vorfall sofort der Polizei melden und den amtlichen Bericht innerhalb von 24 Stunden vorlegen. Schutz besteht nicht bei Ausschlüssen der geltenden Bedingungen, insbesondere bei im Fahrzeug belassenen Schlüsseln, Übergabe an nicht genehmigtes Park-, Rezeptions- oder Waschanlagenpersonal oder bei Vorgängen, die als Veruntreuung statt Diebstahl behandelt werden. Ausgeschlossene Schäden und ersatzfähiger Nutzungsausfall bleiben vom Mieter zu tragen.

35. Der Mieter haftet für Schäden über die normale Abnutzung hinaus. Der Vermieter darf nach Rückgabe verborgene Schäden oder Fehlteile prüfen, dokumentieren und dem Mieter innerhalb angemessener Frist, grundsätzlich spätestens binnen 30 Tagen, mitteilen. Ein Rückgabeprotokoll schließt Ansprüche wegen bei Übergabe nicht erkennbarer Schäden nicht aus.

36. Der Vermieter darf bei wesentlicher Vertragsverletzung, Nichtzahlung, ungültiger Zahlungssicherheit, Zurücklassen, rechtswidriger Nutzung oder begründetem Verdacht der Veruntreuung kündigen. Nach Kündigung ist das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die rechtmäßige Rückholung betreiben und fällige Miet-, Rückholungs-, Rechts- und dokumentierte Nutzungsausfallkosten unter Beachtung zwingenden Rechts verlangen.

37. Der Vertrag tritt mit Annahme/Unterzeichnung in Kraft und endet grundsätzlich mit vertragsgemäßer Rückgabe nach Mietvertrag, Übergabeprotokoll und diesen Bedingungen. Bereits entstandene Forderungen und nach ihrem Zweck fortgeltende Bestimmungen bleiben wirksam.

38. Der Vermieter darf Rechte und Forderungen abtreten oder übertragen, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Rechte des Mieters dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

39. PERSONENBEZOGENE DATEN: Daten des Mieters und der Fahrer werden nach dem geltenden Datenschutzrecht verarbeitet, um den Mietvertrag abzuschließen und zu erfüllen, Zahlungen, Übergabe und Rückgabe, Schaden- und Versicherungsabwicklung, Betrugsprävention, gesetzliche Pflichten sowie die Begründung oder Verteidigung von Rechten durchzuführen. Einzelheiten enthält ein gesonderter Datenschutzhinweis. Werbung und Marketing per SMS, Telefon oder E-Mail erfordern eine gesonderte, freiwillige Einwilligung. Eine Verweigerung verhindert die Fahrzeugmiete nicht.

40. Aufzeichnungen der Parteien können in einem Streit als Beweismittel vorgelegt werden; die Befugnisse des Gerichts und zwingende Beweisregeln bleiben unberührt. Gesetzliche Rechte eines Verbrauchers, Beweise zu bestreiten, werden nicht ausgeschlossen.

41. Zwingende Vorschriften über zuständige Verbraucherschlichtungsstellen und Verbrauchergerichte bleiben vorbehalten. Sind beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam, sind je nach Niederlassung der Anmietung oder Fahrzeugübergabe die Gerichte und Vollstreckungsämter in Gaziantep oder Ankara zuständig. Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden zwischen der türkischen Fassung und einer fremdsprachigen Fassung ist, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, die türkische Fassung maßgeblich.

42. Die in Mietvertrag, Anlagen und Übergabedokumenten genannten Anschriften gelten als Zustellanschriften. Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die verspätete oder unterlassene Ausübung eines Rechts durch den Vermieter stellt keinen Verzicht dar.

43. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.

44. Mietvertrag, Fahrzeugübergabeprotokoll, diese Allgemeinen Mietbedingungen und ordnungsgemäß vereinbarte Anlagen bilden eine Einheit und sind gemeinsam auszulegen. Der Mieter bestätigt, Gelegenheit zur Lektüre und Prüfung aller 44 Klauseln erhalten zu haben, und erhält eine Ausfertigung oder einen dauerhaften Zugang dazu.

Motiva Car Rental ist eine eingetragene Marke der İremtur Oto Kiralama Turizm İml. İnş. San. ve Tic. Ltd. Şti. Die Leistungen werden über die Niederlassungen in Gaziantep und Ankara erbracht. Kundenservice: 0 850 840 87 42.

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